Unlocking Joy: 50% Off On WordPress Themes Get It Now >

Lizenzvereinbarung

I. Lizenzgegenstand
Die Lizenznehmerin kauft von der Lizenzgeberin eine Kopie eines digitalen Produkts. Die Parteien sind sich darüber im Klaren, dass die Lizenznehmerin von der Lizenzgeberin weder die Software als solche, noch den Quellcode (Source Code) des Produkts kauft.

II. Nutzungsrahmen
Die Lizenzgeberin gewährt der Lizenznehmerin das nicht-ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht der Nutzung des erworbenen Produkts. Die Nutzung des Produkts ist inhaltlich beschränkt auf die einfache Installation (keine Mehrfach-Installation) und bestimmungsgemäße Anwendung gemäß der Anwendungsdokumentation.
Vervielfältigungen der Software sind der Lizenznehmerin erlaubt, um das Produkt zu installieren und eine Sicherungskopie zu erstellen.
Erhält die Lizenznehmerin von der Lizenzgeberin während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses Nachbesserungen oder Verbesserungen des Produkts (Update, Upgrade, Patches) finden auf diese die gleichen Rechte und Pflichten Anwendung wie auf das Produkt als solches.

III. Rechte und Pflichten
1. Pflichten der Lizenzgeberin
Die Lizenzgeberin ist verpflichtet, der Lizenznehmerin die unter Ziff. I genannten Sachen frei von Rechten Dritter zu übergeben. 
2. Pflichten der Lizenznehmerin
Die Lizenznehmerin ist verpflichtet, der Lizenzgeberin den vereinbarten Kaufpreis zu überlassen. Die Lizenznehmerin ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zur Nutzung des Produkts an Dritte zu vergeben oder das Produkt zur Nutzung an Dritte zu vermieten (insbesondere Ausschluss von Application Service Providing / ASP oder Software-as-a-service/SaaS).
Die Lizenznehmerin darf das Produkt nur soweit es in § 69c Nr. 2 UrhG erlaubt ist, ändern, erweitern und umarbeiten. An den Ergebnissen erhält die Lizenznehmerin keine eigenen Nutzungs- und Verwertungsrechte. Die Lizenznehmerin hat bei einer Fehlerhaftigkeit der Lizenzgeberin schriftlich das Recht einzuräumen, den Fehler selbst zu beseitigen, bevor sie das Produkt ändern, erweitert oder umarbeitet. Die Lizenznehmerin darf das Produkt nur im Rahmen von § 69e UrhG dekompilieren.

Die Lizenznehmerin ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn die Lizenzgeberin Sorge dafür trägt, das der vertraglich vereinbarte Funktionsumfang des Produkts bestehen bleibt. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Lizenznehmerin (vgl. Ziff. VII) bleiben hiervon unberührt.

IV. Lizenzgebühren
Der Kaufpreis für das Produkt wird durch die Lizenzgeberin festgelegt, er ist fällig mit Rechnungsstellung und Überlassung der Softwarekopie sowie der weiteren Leistungsbestandteile gem. Ziff. I.
Bei einer Überlassung des Produkts im Wege des Downloads, trägt die Lizenzgeberin die Kosten für die Bereitstellung auf einem Server, die Lizenznehmerin die Kosten des Downloads.

V. Installation, Schulung und Wartung
Die Installation der Software erfolgt nach Anwendungsdokumentation (vgl. Ziff. I). Dort ist auch die Systemspezifikation der benötigten Hard- und Software beschrieben.
Eine Einweisung und Schulung in die Software durch die Lizenzgeberin bedarf der gesonderten Vereinbarung und ist vergütungspflichtig. 
Die Wartung der Software (Updates, ggf. Upgrades) unterliegt einem Wartungsvertrag, der mit diesem Kaufvertrag abgeschlossen wird, und mit Überlassung der Kopie des Produkts beginnt.

VI. Gewährleistung
Der Lizenznehmerin stehen Gewährleistungsrechte nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kaufrechts zu. Sie bestehen unabhängig von dem Abschluss eines Wartungsvertrags.

VII. Weitergabe 
Die Lizenznehmerin ist berechtigt, das Produkt an einen Dritten weiterzuverkaufen, wenn sie dem Erwerber zugleich sämtliche Vertragsgegenstände gem. Ziff. I überlässt und die Nutzung der Vertragsgegenstände gleichzeitig, vollständig und unwiderruflich aufgibt, wobei die Lizenznehmerin insbesondere verpflichtet ist, sämtliche Kopien des Produkts, die nach Überlassung des Produkts an den Erwerber noch bei ihr verblieben sind, zu löschen.

VIII. Vorzeitige Beendigung des Nutzungsrechts
Endet das vorliegende Vertragsverhältnis vorzeitig (z.B. durch Rücktritt) ist die Lizenznehmerin verpflichtet, der Lizenzgeberin jegliche Vertragsgegenstände gem. Ziff. I herauszugben, insbesondere alle Kopien des Produkts - sei es die auf einem PC installierte Software, sei es auf einem Server installierte Software, sei es die Sicherungskopie - zu löschen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Dies gilt gleichermaßen in Bezug auf eine alte Version des Produkts, wenn der Lizenznehmerin von der Lizenzgeberin ein autonom funktionierendes Upgrade zur Verfügung gestellt wird.

IX. Escrow-Agreement
Gemäß gesonderter Vereinbarung, deren Kosten die Lizenznehmerin zu tragen hat, kann die Lizenzgeberin zu Gunsten der Lizenznehmerin den kommentierten Quellcode des Produkts bei Z (Escrow-Agent) hinterlegen. Dieser Quellcode wird im Falle einer Insolvenz der Lizenznehmerin durch den Insolvenzverwalter an die Lizenzgeberin zum alleinigen Zwecke der Fehlerkorrektur herausgegeben . Die Lizenznehmerin erhält durch diese Verfahrensweise keine Rechte an dem Produkts, insbesondere nicht an seinem Quellcode.

X. Sonstiges
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Jegliche unwirksamen Bestimmungen in diesem Lizenzvertrag berühren die verbleibenden Bestimmungen nicht.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Niederlassungsort der Lizenzgeberin.

 

Letzte Aktualisierung:  29.September 2024

Wir verwenden Cookies, um Ihr Erlebnis zu personalisieren. Wenn Sie diese Website weiterhin besuchen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu

Mehr